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VG Dresden, 20.06.2003 - 7 K 822/01 |
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Verfahrensgang
- VG Dresden, 20.06.2003 - 7 K 822/01
- OVG Sachsen, 15.09.2003 - 1 E 176/03
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen, 15.09.2003 - 1 E 176/03
Evidenzbeschwerde, außerordentliche Beschwerde
Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2003 - 7 K 822/01 - wird verworfen.Die außerordentliche Beschwerde (Evidenzbeschwerde), mit der sich der Beklagte dagegen wendet, dass ihm nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Klageverfahren 7 K 822/01 des Verwaltungsgerichts Dresden in Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist als unzulässig zu verwerfen.